Amtsgericht Siegen

Startseite | Übersicht | Impressum |

Adoptionssachen

Hier wird entschieden über die Annahme von Minderjährigen als Kind und seit Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 am 1.Januar 1977 auch über die Annahme Volljähriger.
Bis zum 31. Dezember 1976 erfolgte die Annahme durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dieser Vertrag bedurfte der gerichtlichen Bestätigung. Ab dem 1. Januar 1977 wird das Adoptionsverhältnis durch gerichtlichen Ausspruch begründet.
Zuständig ist das Vormundschaftsgericht.
Durch die Adoption entsteht in jedem Fall ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden und dem Angenommenen. Im übrigen (Verwandtschaft zu den weiteren Angehörigen der Beteiligten und Erbberechtigungen) bestehen unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob Minderjährigen- oder Volljährigenadoption vorliegt und ob die Adoption vor oder nach dem 1. Januar 1977 erfolgte.


Die Abteilung für Adoptionen erreichen Sie wie folgt:

Telefon: 0271 3373-0 (Zentrale)
Durchwahl: 759
Telefax:  0271 3373-447

 


 

© Der Direktor des Amtsgerichts Siegen, 2012