Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechtes, einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig sind
- des Verwaltungsrechts
- des Verfassungsrechts
- des Sozialrechts
- des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)
- des Mietrechts
- des Familienrechts
Die Gewährung von Beratungshilfe ist abhängig vom Einkommen/Vermögen des Antragstellers. Sie kann seitens des Gerichts gewährt werden, falls sie sich in einer kurzen Information oder einen Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften beschränkt. Eine weitergehende Beratung hat durch Rechtsanwälte zu erfolgen, die bei Stattgabe des Antrags auf Beratungshilfe ihre Vergütung im wesentlichen aus der Landeskasse erhalten.
Beratungshilfe wird daher nur Personen gewährt, die die Kosten einer anwaltlichen Beratung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können.
Beachten Sie bitte Folgendes:
Wird der Beratungshilfeantrag gestellt, bevor ein Anwalt aufgesucht wird, so bekommen Sie den Beratungshilfeschein direkt vom Amtsgericht Siegen
Soll der Beratungshilfeantrag erst gestellt werden, nachdem ein Anwalt aufgesucht wurde, so muß dieser ggf. den Antrag auf nachträgliche Bewilligung stellen. Ein Beratungshilfeschein wird in diesem Fall dem Rechtssuchenden nicht mehr ausgehändigt.
Die Abteilung für Beratungshilfe erreichen Sie wie folgt:
Telefon: 0271 3373-0 (Zentrale)
Durchwahl: 373
Telefax: 0271 3373-447