Amtsgericht Siegen

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Betreuungsabteilung

Die Betreuungsabteilung befindet sich beim Vormundschaftsgericht und ist zuständig für die Bestellung und Beaufsichtigung von Betreuern, die für volljährige Personen bestellt werden können.
Ein Betreuer kann für Personen bestellt werden, die nach ärztlicher Bescheinigung und nach der Überzeugung des Gerichts, das in der Regel vor Einleitung einer Betreuung die Betroffenen persönlich anzuhören hat, leiden an
- psychischen oder körperlichen Krankheiten/Behinderungen
- geistigen Behinderungen.

Bei dringendem Handlungsbedarf, z.B. zum Anlegen einer PEG-Sonde oder zur Durchführung eines unaufschiebbaren sonstigen medizinischen Eingriffs, kann die Betreuung auch als einstweilige Maßnahme, ohne vorherige Anhörung des Betroffenen eingeleitet werden, diese Maßnahme darf aber die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten.
Die Tätigkeit des Betreuers umfast entweder die gesetzliche Vertretung oder Hilfestellung für den Betroffenen, und zwar in den Bereichen der Personen und/oder Vermögenssorge, die das Gericht festlegt (sogen. Wirkungskreis des Betreuers).
Bestimmte Handlungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Als Betreuer soll in der Regel eine dem Betreuten nahestehende Person eingesetzt werden. Ist eine solche nicht vorhanden oder nicht bereit oder in der Lage, das Amt anzunehmen, so kann das Gericht einen sogenannten Berufsbetreuer oder eine Institution (Betreuungsverein) einsetzen, welche die Übernahme solcher Aufgaben gewerbsmäßig ausführen. Diese erhalten hierfür aus dem Einkommen oder Vermögen des Betreuten oder, falls solches nicht in ausreichendem Umfange vorhanden ist, aus der Staatskasse eine Vergütung. Daneben erhalten die Berufsbetreuer ihre Auslagen ersetzt.

Ehrenamtlichen Betreuern kann das Gericht für ihre Tätigkeit eine Vergütung bewilligen, falls es das Vermögen des Betreuten zuläßt. Sie können aber in jedem Falle jeweils nach Ablauf eines Jahres für ihre Betreuertätigkeit eine Aufwandspauschale erhalten.
Hilfsweise kann auch die zuständige Betreuungsbehörde (das Stadt- oder Kreisjugendamt) zum Betreuer bestellt werden.
Spätestens nach Ablauf von jeweils 7 Jahren wird die weitere Notwendigkeit einer bestehenden Betreuung überprüft
Eine Informationsbroschüre zum Thema Betreuung finden Sie auf den Internetseiten des Justizministeriums.

Die Betreuungsabteilung erreichen Sie wie folgt:

Telefon: 0271 3373-0 (Zentrale)
Durchwahl: 397, 759, 434, 394, 753
Telefax:  0271 3373-447

 


 

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