InhaltGrundbuchamt
Die Mehrzahl der Rechtsgeschäfte, die sich auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (das sind Erbbaurechte und Wohnungs – und Teileigentum sowie Anteile an einer Waldgenossenschaft, die besser als "Haubergsanteile" bekannt sind und eine Siegerländer Besonderheit darstellen) werden erst wirksam, wenn sie auch im Grundbuch, das über sämtliche Immobilien geführt wird, verlautbart worden sind.
In der Regel sind alle Grundstücke eines Eigentümers, die dieser in einer Gemarkung besitzt, auf einem sogenannten Grundbuchblatt zusammengefaßt. Die Bezeichnung dieses Grundbuchblattes setzt sich zusammen aus der Gemarkung, in welcher der Grundbesitz belegen ist und einer fortlaufenden Nummer. Jedes Grundbuchblatt besteht aus vier Bereichen, und zwar - dem Bestandsverzeichnis: hier werden alle Grundstücke und grundstückgleichen Rechte – ggfs. in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster – unter fortlaufenden Nummern geführt. -der Abteilung I: hierin werden die Eigentumsverhältnisse dargestellt, d.h. Name und Anschrift des Eigentümers aufgeführt und das Beteiligungsverhältnis bei mehreren Eigentümern. - der Abteilung II: hier werden Belastungen erfasst, die nicht zu den sogenannten Grundpfandrechten (s. bei Abteilung III.) gehören (z.B. Wege- und Leitungsrechte und Reallasten) und Vermerke, die auf Verfügungsbeschränungen hinweisen (z.B. Insolvenzvermerke, Sanierungsvermerke und Umlegungsvermerke). - der Abteilung III: in diesem Bereich werden Hypotheken und Grund- und Rentenschulden eingetragen, die sogenannten Grundpfandrechte. Die meisten Unterlagen, die zum Grundbuchamt eingereicht werden, müssen von einem Notar beurkundet oder beglaubigt werden. Nach inhaltlicher und formeller Prüfung durch den Rechtspfleger erfolgt sodann die Eintragung, soweit zulässig ins Grundbuch. Jeder, der das Grundbuch einsehen möchte, muss darlegen, dass er ein berechtigtes Interesse hieran hat. Der Eigentümer und jeder, für den ein sonstiges Recht im Grundbuch eingetragen ist, hat dieses Recht bereits aufgrund seiner Eintragung. Das Grundbuchamt erreichen Sie wie folgt: Telefon: siehe besonderes Verzeichnis Telefax: 0271 3373-447
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© Der Direktor des Amtsgerichts Siegen, 2012