Amtsgericht Siegen

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Nachlassabteilung

Hier werden vor allem Testamente und Erbverträge in der sogenannten amtlichen Verwahrung gehalten und nach dem Tode des Testators eröffnet, Anträge auf Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie Erbausschlagungen beurkundet und über die Erfolge durch die Erteilung von Erbscheinen entschieden. Sofern erforderlich, werden Nachlassicherungen durchgeführt, falls zu sichernder Nachlass vorhanden ist, aber die Erben nicht bekannt sind.

Die Anträge auf Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen sowie Erbausschlagungen können auch von einem Notar beurkundet werden, müssen aber von diesem ans Nachlassgericht weitergeleitet werden, wo über die Anträge nach Prüfung entschieden wird.

Über die Wirksamkeit einer Erbausschlagung wird erst entschieden, wenn ein Erbschein erteilt werden soll. Da die Erbausschlagung jedoch form- und fristgebunden ist, sollte sich jeder, der beabsichtigt, ein Erbe nicht annehmen zu wollen, unverzüglich bei Gericht oder einem Notar hierüber informieren.

Auch die Errichtung eines Testamentes ist an bestimmte Formerfordernisse gebunden, die eingehalten werden müssen, damit eine wirksame Regelung für den Fall des Versterbens des Testators getroffen wird. So muss ein sogenanntes privatschriftliches Testament, d.h. ein Testament, das vom Testator selbst verfasst wird, von diesem persönlich handschriftlich (also nicht mit Schreibmaschine oder PC) geschrieben und unterschrieben sein. Es sollte außerdem Ort und Datum der Errichtung enthalten und inhaltlich klar und gut lesbar sein.

Privatschriftliche Ehegattentestamente müssen von einem der Ehepartner handschriftlich geschrieben und von beiden unterschrieben sein. Auch sie sollten mit Ort und Datum der Errichtung versehen sein.

Hinweis:

Bei einer Antragstellung zur Erteilung eines Erbscheins ist normalerweise die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.
Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch des Erblassers mitzubringen.

Die Nachlassabteilung erreichen Sie wie folgt:

Telefon: 0271 3373-0 (Zentrale)
Durchwahl: 416, 496, 287, 418, 417
Telefax:  0271 3373-447

 


 

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